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:: Grundstückgewinnsteuern

Besteuert wird der Gewinn im Rahmen eines Grundstückverkaufes. Die einfache Steuer wird nach dem Einkommenssteuer für alleinstehende Personen des kantonalen Steuergesetzes zu dem Satz errechnet, der sich für den Gewinn allein ergibt. Der Steuerfuss beträgt 4,2 Einheiten.

Kontakt: Doris Luternauer, 041 / 449 61 06

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