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:: Unentgeltliche Rechtspflege

Damit eine Person ihre Rechte auch dann durchsetzen kann, wenn ihr die erforderlichen finanziellen Mittel für einen Prozess fehlen, gewährt die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) ihr einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Kernfunktion der unentgeltlichen Rechtspflege besteht darin, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Das Gesuch (offizielles Formular) ist beim zuständigen Richter einzureichen.

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